Jurafuchs

§ 103

BbgWG
Aufgaben der Wasserbehörden (zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-07-24
(1)
Die Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes obliegt den Wasserbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 126 Absatz 1, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt ist. Das gilt auch für die Anordnung und Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber einem Gewässerunterhaltungsverband.
(2)
Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden sind Sonderordnungsbehörden. Sie haben im Rahmen ihrer Aufgaben zugleich die Befugnisse von Ordnungsbehörden nach dem Ordnungsbehördengesetz.

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