Die nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 153
BbgWGVerwaltungsvorschriften
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2025-07-24