Werden Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch verursacht, dass jemand unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt, sind ihm die Kosten dieser Maßnahmen aufzuerlegen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere Kosten für die Ermittlung des Schadens und der Verantwortlichen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
§ 107
BbgWGKosten der Gewässeraufsicht
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-07-24