Jurafuchs

§ 56

BbgWG
Erdaufschlüsse (zu § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Grundwassers
Stand 2025-07-24
Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der für die Entgegennahme der Anzeige zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Anzeigepflicht nach § 49 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entfällt, soweit das Vorhaben behördlich zugelassen ist.

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