Zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen über eine Veränderungssperre ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung.
§ 27
BbgWGVeränderungssperren (zu § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Bewirtschaftung der Gewässer
Stand 2025-07-24