Jurafuchs

§ 18

BbgWG
Heilquellenschutz (zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
Stand 2025-07-24
Zuständig ist
1.
für die staatliche Anerkennung einer Heilquelle das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung;
2.
für den Erlass einer Rechtsverordnung über das Schutzgebiet das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung.

Die §§ 16 und 17 gelten für Satz 1 Nummer 2 entsprechend.

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