Jurafuchs

§ 81

BbgWG
Kostenbeteiligung des Landes
Gewässerunterhaltung
Stand 2025-07-24
Das Land kann sich an den Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung einschließlich der Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Schöpfwerke und Stauanlagen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel aus dem Aufkommen des Wassernutzungsentgelts und der Abwasserabgabe unter Beachtung der Zweckbindungen beteiligen, soweit hieran ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Meine Notizen

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