Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen, sobald das Rechtsverhältnis nachgewiesen ist. Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand noch nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als „behauptete Rechte und Befugnisse“ zu kennzeichnen.
§ 143
BbgWGEintragungen in das Wasserbuch (zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Wasserbuch
Stand 2025-07-24