(1)Die nach bisherigem Recht anerkannten Quellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.(2)Die nach bisherigem Recht festgesetzten Quellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 150 Hochwassergebiete, Überschwemmungsgebiete§ 152 Einschränkung von Grundrechten →