Jurafuchs

§ 108

BbgWG
Zugelassene Stellen für Abwasser-, Gewässer- und Wasseruntersuchungen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-07-24
Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zulassung als Untersuchungsstelle für die in diesem Gesetz genannten und die in der Rechtsverordnung zusätzlich bestimmten Fälle zu Abwasser-, Gewässer- und Wasseruntersuchungen sowie die Durchführung des Zulassungsverfahrens zu regeln.

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