Die §§ 91 und 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten auch für die Durchführung von Probeentnahmen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 114 Warn- und Alarmdienst, Information der Öffentlichkeit (zu § 79 des Wasserhaushaltsgesetzes)§ 116 (weggefallen) →