Jurafuchs

§ 51

BbgWG
Aufstauen und Ablassen
Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer
Stand 2025-07-24
Es ist verboten, Wasser über die zugelassene Höhe aufzustauen oder aufgestautes Wasser so abzulassen, dass Menschenleben oder die natürliche Umwelt, insbesondere die Mindestwasserführung, gefährdet werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Rechten und Befugnissen zur Benutzung der Gewässer beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert werden.

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