Jurafuchs

§ 45a

BbgWG
Benutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer
Stand 2025-07-24
Für das Einbringen von Stoffen und Fischereigeräten in oberirdische Gewässer im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich, soweit es sich nicht um eine Anlage zur intensiven Fischzucht handelt. Die Wasserbehörde kann das Einbringen von Stoffen in bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte untersagen, wenn Nachteile für das Gewässer zu erwarten sind.

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