Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 37 Absatz 2 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 148 (weggefallen)§ 150 Hochwassergebiete, Überschwemmungsgebiete →