Die zuständige Wasserbehörde und das Wasserwirtschaftsamt können geeignete Personen ehrenamtlich damit beauftragen, den Zustand der Gewässer zu beobachten und zu überwachen (ehrenamtliche Messnetzbeobachter). Sie unterstehen der Aufsicht der Behörde, die sie bestellt hat. Sie müssen bei ihrer Tätigkeit den Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Für ihre Tätigkeit erhalten die Messnetzbeobachter eine angemessene Aufwandsentschädigung und eine Fahrtkostenpauschale.
§ 109
BbgWGEhrenamtliche Messnetzbeobachter
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-07-24