Bei Hochwassergefahr sind die Betreiber von Stauanlagen verpflichtet, die Anlagen auf Anordnung der Wasserbehörde ohne Entschädigung für die Hochwasserabwehr einzusetzen.
§ 52
BbgWGHochwassergefahr
Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer
Stand 2025-07-24