§ 43 Absatz 2 und § 44 gelten für den Anliegergebrauch sinngemäß.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 44 Regelung des Gemeingebrauchs (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)§ 45a Benutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) →