Als natürliche Ereignisse im Sinne der §§ 9 bis 12 gelten auch morphologische Gewässerveränderungen im Zuge der Entwicklung oberirdischer Gewässer gemäß § 39 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.
§ 14
BbgWGGewässerentwicklung durch Gewässerunterhaltung
Eigentumsverhältnisse an den Gewässern
Stand 2025-07-24