(1)
Wer Abwasser in ein Gewässer einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser auf seine Kosten durch zugelassene Stellen beproben und untersuchen zu lassen. Durch Rechtsverordnung gemäß § 61 Absatz 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und gemäß § 2 kann geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Überwachung abweichend von Satz 1 durch fachkundiges Personal erfolgen kann.
(2)
Die Untersuchungsergebnisse sind vom Abwassereinleiter für die Dauer von zwei festgelegten Überwachungsintervallen, mindestens aber drei Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Wasserbehörde vorzulegen.