Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 WHG zur Festlegung von Planungsgebieten, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen, wird auf die obere Wasserbehörde übertragen.
§ 100
SächsWGVeränderungssperre zur Sicherung von Planungen (zu § 86 WHG)
Veränderungssperre, Enteignung, Entschädigung und Ausgleich
Stand 2025-07-10