Jurafuchs

§ 100

SächsWG
Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen (zu § 86 WHG)
Veränderungssperre, Enteignung, Entschädigung und Ausgleich
Stand 2025-07-10
Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 WHG zur Festlegung von Planungsgebieten, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen, wird auf die obere Wasserbehörde übertragen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →