Ist der Träger der Unterhaltungslast eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, können die nach § 40 Abs. 3 WHG zu erstattenden Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.
§ 35
SächsWGBehördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung (zu § 40 Abs. 3 und § 42 Abs. 2 WHG)
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2025-07-10