1Eine Gewässerschutzbeauftragte oder einen Gewässerschutzbeauftragten haben über den § 64 Abs. 1 WHG hinaus auch Wasserversorgungsverbände und Abwasserverbände zu bestellen. 2Für die Bestellung, die Aufgaben und die Rechtsstellung der oder des Gewässerschutzbeauftragten gelten die §§ 65 bis 66 WHG entsprechend.14 Eine Gewässerschutzbeauftragte oder einen Gewässerschutzbeauftragten haben über den § 64 Abs. 1 WHG hinaus auch Wasserversorgungsverbände und Abwasserverbände zu bestellen. Für die Bestellung, die Aufgaben und die Rechtsstellung der oder des Gewässerschutzbeauftragten gelten die §§ 65 bis 66 WHG entsprechend.14
§ 60
SächsWGGewässerschutzbeauftragte
Vorbeugender Gewässerschutz und Gewässerschutzbeauftragte 13
Stand 2025-07-10