1Soweit Maßnahmen im Zuge des Ausbaus eines Gewässers erster Ordnung auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen, hat diese die hierfür entstehenden Aufwendungen zu tragen. 2§ 65 Satz 1 gilt entsprechend. Soweit Maßnahmen im Zuge des Ausbaus eines Gewässers erster Ordnung auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen, hat diese die hierfür entstehenden Aufwendungen zu tragen. § 65 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 66
SächsWGAufwendungsersatz
Ausbau und Renaturierung
Stand 2025-07-10