Jurafuchs

§ 66

SächsWG
Aufwendungsersatz
Ausbau und Renaturierung
Stand 2025-07-10
1Soweit Maßnahmen im Zuge des Ausbaus eines Gewässers erster Ordnung auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen, hat diese die hierfür entstehenden Aufwendungen zu tragen. 2§ 65 Satz 1 gilt entsprechend. Soweit Maßnahmen im Zuge des Ausbaus eines Gewässers erster Ordnung auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen, hat diese die hierfür entstehenden Aufwendungen zu tragen. § 65 Satz 1 gilt entsprechend.

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