Jurafuchs

§ 73

SächsWG
Zusätzliche Anforderungen in Überschwemmungsgebieten (zu den §§ 77 und 78 WHG)
Hochwasserschutz
Stand 2025-07-10
(1)
1Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 76 Abs. 1 WHG sind, auch wenn sie nicht als Überschwemmungsgebiet festgesetzt oder vorläufig gesichert sind, für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten. 2Die natürliche Wasserrückhaltung ist zu sichern sowie erforderlichenfalls wiederherzustellen und zu verbessern.(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 76 Abs. 1 WHG sind, auch wenn sie nicht als Überschwemmungsgebiet festgesetzt oder vorläufig gesichert sind, für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten. Die natürliche Wasserrückhaltung ist zu sichern sowie erforderlichenfalls wiederherzustellen und zu verbessern.
(2)
In festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind bei der Sanierung und Beseitigung baulicher Anlagen sowie bei der Errichtung, Umrüstung und Beseitigung technischer Einrichtungen geeignete, insbesondere bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdender Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →