1Für die Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten nach § 7 WHG werden Für die Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten nach § 7 WHG werden
1.
der Flussgebietseinheit Elbe die im Einzugsgebiet der Elbe liegenden oberirdischen Gewässer im Freistaat Sachsen sowie das Grundwasser zugeordnet und
2.
der Flussgebietseinheit Oder die im Einzugsgebiet der Oder liegenden oberirdischen Gewässer im Freistaat Sachsen sowie das Grundwasser zugeordnet.
2Die im Freistaat Sachsen liegenden Teile der Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 1 in Kartenform dargestellt. Die im Freistaat Sachsen liegenden Teile der Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 1 in Kartenform dargestellt.