§ 94 WHG ist entsprechend auf sonstige wasserwirtschaftliche Anlagen anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 95 Durchleiten von Wasser und Abwasser (zu § 93 WHG)§ 97 Duldung vorbereitender Maßnahmen (zu den §§ 91 bis 94 WHG) →