(1)
Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 2 WHG für die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Wasservorkommen (Fernwasser) liegen insbesondere auch vor, wenn
1.
aufgrund natürlicher Gegebenheiten, der gegenwärtigen Flächennutzung oder verbindlicher Bauleitpläne eine Nutzung ortsnaher Wasservorkommen in der Zukunft nicht mehr vertretbar ist oder ihre Nutzung den Natur- oder Wasserhaushalt über das vertretbare Maß beeinträchtigen könnte,
2.
die Fernwasserversorgung Teil eines gebietsübergreifenden Verbundes ist oder werden soll, welcher eine sichere und wirtschaftliche öffentliche Wasserversorgung gewährleistet, ohne die ökologische Ausgeglichenheit zu beeinträchtigen.
(2)
1Die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Wasservorkommen nach § 50 Abs. 2 Satz 2 WHG bedarf der vorherigen Zustimmung der oberen Wasserbehörde. 2Antragsteller ist der Träger der öffentlichen Wasserversorgung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 oder der Träger eines zu diesem Zweck gebildeten Verbundes. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für wesentliche Änderungen.(2) Die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Wasservorkommen nach § 50 Abs. 2 Satz 2 WHG bedarf der vorherigen Zustimmung der oberen Wasserbehörde. Antragsteller ist der Träger der öffentlichen Wasserversorgung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 oder der Träger eines zu diesem Zweck gebildeten Verbundes. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für wesentliche Änderungen.
(3)
Die Zustimmung nach Absatz 2 ist zu versagen, wenn
1.
die Voraussetzungen von § 50 Abs. 2 Satz 2 WHG oder Absatz 1 nicht vorliegen,
2.
von dem beabsichtigten Bezug aus ortsfernen Wasservorkommen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung
a)
b)
zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen vermieden oder ausgeglichen werden kann.