Jurafuchs

§ 98

SächsWG
Frist bei Inanspruchnahme (zu den §§ 91 bis 94 WHG)
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
Stand 2025-07-10
(1)
1Wird eine Inanspruchnahme von Grundstücken nach den §§ 91 bis 94 WHG oder den §§ 95 und 96 dieses Gesetzes angeordnet, so ist gegenüber dem Berechtigten durch die zuständige Wasserbehörde eine Frist zu bestimmen, bis zu der die Maßnahmen für die Inanspruchnahme von Grundstücken und von Anlagen durchzuführen sind. 2Wird die Frist nicht eingehalten, so erlischt die Anordnung über die Inanspruchnahme. 3Auf Antrag des Berechtigten kann die zuständige Wasserbehörde die Frist verlängern.(1) Wird eine Inanspruchnahme von Grundstücken nach den §§ 91 bis 94 WHG oder den §§ 95 und 96 dieses Gesetzes angeordnet, so ist gegenüber dem Berechtigten durch die zuständige Wasserbehörde eine Frist zu bestimmen, bis zu der die Maßnahmen für die Inanspruchnahme von Grundstücken und von Anlagen durchzuführen sind. Wird die Frist nicht eingehalten, so erlischt die Anordnung über die Inanspruchnahme. Auf Antrag des Berechtigten kann die zuständige Wasserbehörde die Frist verlängern.
(2)
Der zur Duldung Verpflichtete kann für den Fall, dass der Berechtigte von den erworbenen Zwangsrechten keinen Gebrauch macht, von diesem Entschädigung für etwa entstandene Nachteile verlangen.

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