Jurafuchs

§ 2

SächsWG
Begriffsbestimmungen (zu § 3 WHG)
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2025-07-10
(1)
1Fließende Gewässer sind natürliche Gewässer, wenn sie in natürlichen Betten fließen. 2Sie sind künstliche Gewässer, wenn sie in künstlichen Betten fließen. 3Ein natürliches Gewässer verliert diese Eigenschaft nicht durch eine künstliche Veränderung.(1) Fließende Gewässer sind natürliche Gewässer, wenn sie in natürlichen Betten fließen. Sie sind künstliche Gewässer, wenn sie in künstlichen Betten fließen. Ein natürliches Gewässer verliert diese Eigenschaft nicht durch eine künstliche Veränderung.
(2)
Wild abfließendes Wasser ist das auf einem Grundstück entspringende oder sich natürlich sammelnde Wasser, das außerhalb eines Bettes dem natürlichen Gefälle folgend abfließt.
(3)
1Stehende Gewässer sind oberirdische Wasseransammlungen, in denen sich das Wasser, das oberirdisch oder unterirdisch zufließt, angesammelt hat und keine Fließbewegung erkennen lässt. 2Zu den stehenden Gewässern gehören auch Tagebaurestgewässer.(3) Stehende Gewässer sind oberirdische Wasseransammlungen, in denen sich das Wasser, das oberirdisch oder unterirdisch zufließt, angesammelt hat und keine Fließbewegung erkennen lässt. Zu den stehenden Gewässern gehören auch Tagebaurestgewässer.
(4)
Quelle ist der natürliche, an einer bestimmten, örtlich begrenzten Stelle nicht nur vorübergehend erfolgende Austritt von Grundwasser.

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