Jurafuchs

§ 126

SächsWG
Einschränkung von Grundrechten
Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
Stand 2025-07-10
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes , Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes , Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt.

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