Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes , Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes , Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt.
§ 126
SächsWGEinschränkung von Grundrechten
Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
Stand 2025-07-10