Jurafuchs

§ 72

SächsWG
Überschwemmungsgebiete (zu den §§ 76 bis 78 WHG)
Hochwasserschutz
Stand 2025-07-10
(1)
1Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen. 2In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Hindernisse beseitigt, die Nutzung von Grundstücken geändert und Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen und Abschwemmungen getroffen werden.(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Hindernisse beseitigt, die Nutzung von Grundstücken geändert und Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen und Abschwemmungen getroffen werden.
(2)
Als Überschwemmungsgebiete gelten kraft Gesetzes auch
1.
die Gelände zwischen Ufern und Deichen, die Hochwasserrückhalteräume von Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken sowie Flutungspolder,
2.
Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, überschwemmt werden, soweit diese Gebiete in Karten der Wasserbehörden dargestellt sind, und
3.
bis zum 31. Dezember 2015 die bis zum 12. März 1993 beschlossenen Hochwassergebiete.
(3)
1Bei Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 Nr. 2 sind die Karten von der zuständigen Wasserbehörde für die Dauer von zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. 2Auf die Auslegung ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. 3Die Karten sind nach Ablauf der Auslegungsfrist unbeschadet des § 77 bei der zuständigen Wasserbehörde aufzubewahren.(3) Bei Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 Nr. 2 sind die Karten von der zuständigen Wasserbehörde für die Dauer von zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Auf die Auslegung ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Karten sind nach Ablauf der Auslegungsfrist unbeschadet des § 77 bei der zuständigen Wasserbehörde aufzubewahren.
(4)
1Die Überschwemmungsgebiete nach Absatz 2 stehen den durch Rechtsverordnung festgesetzten Überschwemmungsgebieten gleich. 2Durch Rechtsverordnung der zuständigen Wasserbehörde können in diesen Gebieten Maßnahmen oder Vorschriften entsprechend § 78 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 WHG sowie Abs. 1 Satz 2 erlassen werden.(4) Die Überschwemmungsgebiete nach Absatz 2 stehen den durch Rechtsverordnung festgesetzten Überschwemmungsgebieten gleich. Durch Rechtsverordnung der zuständigen Wasserbehörde können in diesen Gebieten Maßnahmen oder Vorschriften entsprechend § 78 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 WHG sowie Abs. 1 Satz 2 erlassen werden.
(5)
1Die Zulassung nach § 78 Abs. 4 WHG wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung oder sonstige Zulassung ersetzt; diese ist im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu erteilen und darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 WHG vorliegen. 2In allen anderen Fällen wird die Zulassung nach § 78 Abs. 4 WHG durch die zuständige Wasserbehörde erteilt.15(5) Die Zulassung nach § 78 Abs. 4 WHG wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung oder sonstige Zulassung ersetzt; diese ist im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu erteilen und darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 WHG vorliegen. In allen anderen Fällen wird die Zulassung nach § 78 Abs. 4 WHG durch die zuständige Wasserbehörde erteilt.15

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