Die nach bisherigem Recht auf fremden Grundstücken bereits errichteten und genutzten Anlagen nach § 93 Satz 1 WHG sind weiterhin zu dulden.
§ 95
SächsWGDurchleiten von Wasser und Abwasser (zu § 93 WHG)
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
Stand 2025-07-10