Jurafuchs

§ 25

SächsWG
Neues Gewässerbett
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2025-07-10
(1)
1Hat sich ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse dauerhaft ein neues Bett geschaffen oder hat sich das Gewässerbett wesentlich aufgeweitet, so ist es in diesem Zustand zu erhalten. 2Der Eigentümer des neuen Gewässerbetts oder der Gewässerbettaufweitung kann vom Unterhaltungspflichtigen des Gewässers verlangen, dass dieser das neue Gewässerbett oder die Gewässerbettaufweitung erwirbt. 3Das Verlangen kann auf Flächen zwischen dem alten und dem neuen Gewässerbett erstreckt werden, wenn dem Eigentümer das Behalten dieser Flächen nicht zuzumuten ist.(1) Hat sich ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse dauerhaft ein neues Bett geschaffen oder hat sich das Gewässerbett wesentlich aufgeweitet, so ist es in diesem Zustand zu erhalten. Der Eigentümer des neuen Gewässerbetts oder der Gewässerbettaufweitung kann vom Unterhaltungspflichtigen des Gewässers verlangen, dass dieser das neue Gewässerbett oder die Gewässerbettaufweitung erwirbt. Das Verlangen kann auf Flächen zwischen dem alten und dem neuen Gewässerbett erstreckt werden, wenn dem Eigentümer das Behalten dieser Flächen nicht zuzumuten ist.
(2)
1Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen vom Unterhaltungspflichtigen des Gewässers die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder das Interesse der Eigentümer oder Pächter der betroffenen Grundstücke dies gebietet. 2Im letzteren Fall soll die zuständige Wasserbehörde die Wiederherstellung verlangen, wenn die Beibehaltung des neuen Gewässerzustands für den Eigentümer oder Pächter einen entschädigungspflichtigen Eingriff in das Eigentum oder den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen würde; anderenfalls ist zu entschädigen.(2) Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen vom Unterhaltungspflichtigen des Gewässers die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder das Interesse der Eigentümer oder Pächter der betroffenen Grundstücke dies gebietet. Im letzteren Fall soll die zuständige Wasserbehörde die Wiederherstellung verlangen, wenn die Beibehaltung des neuen Gewässerzustands für den Eigentümer oder Pächter einen entschädigungspflichtigen Eingriff in das Eigentum oder den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen würde; anderenfalls ist zu entschädigen.
(3)
1Die Befugnisse der zuständigen Wasserbehörde nach Absatz 2 und die Ansprüche des Eigentümers nach Absatz 1 erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. 3Die §§ 203, 205, 206 und 209 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten entsprechend.(3) Die Befugnisse der zuständigen Wasserbehörde nach Absatz 2 und die Ansprüche des Eigentümers nach Absatz 1 erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die §§ 203, 205, 206 und 209 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) gelten entsprechend.

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