Jurafuchs

§ 26a

SächsWG
Verfahren bei Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (zu den §§ 11a, 36, 38, 52, 70 und 78 WHG)
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2025-07-10
(1)
Für die Erteilung von wasserrechtlichen Genehmigungen nach § 26 Absatz 1 für Wasserkraftanlagen, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt der § 11a Absatz 2 bis 5 WHG entsprechend.
(2)
Einheitliche Stelle nach Absatz 1 und § 11a Absatz 2 WHG ist die für die erforderliche wasserrechtliche Zulassung zuständige Wasserbehörde. 7

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