Genehmigungen, die nach § 46a des Sächsischen Wassergesetzes in der am 7. August 2013 geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten als Gestattungen nach § 5 Abs. 3 fort.
§ 125
SächsWGÜbergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
Stand 2025-07-10