(1)
Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2)
1Die Wasserentnahmeabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt und erhoben. 2Die Wasserentnahmeabgabe ist einen Monat nach Zustellung des Festsetzungs- und Erhebungsbescheides zur Zahlung fällig.(2) Die Wasserentnahmeabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt und erhoben. Die Wasserentnahmeabgabe ist einen Monat nach Zustellung des Festsetzungs- und Erhebungsbescheides zur Zahlung fällig.
(3)
Die festzusetzende Wasserentnahmeabgabe ist auf den nächstliegenden Cent abzurunden.
(4)
Für die Durchführung des Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend.
(5)
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungs- und Erhebungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. 27