Jurafuchs

§ 5

SächsWG
Benutzungen und Nutzungen (zu den §§ 8 und 9 WHG)
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2025-07-10
(1)
Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzungen der Gewässer gelten auch für
1.
das Errichten und Betreiben von Häfen, Lade- und Löschplätzen und
2.
das Errichten und Betreiben von Fähren.
(2)
Für Gewässerbenutzungen, die zu Industrieanlagen im Sinne von § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen- Zulassungs- und Überwachungsverordnung – IZÜV ) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 937, 1011), in der jeweils geltenden Fassung, gehören, gelten zusätzlich die Regelungen der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung .
(3)
1Nutzungen, die keine Benutzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 WHG sind und für die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz keine Zulassungsfreiheit vorgesehen ist, bedürfen einer Gestattung durch die zuständige Wasserbehörde. 2Für die Erteilung der Gestattung gilt § 26 Abs. 2 bis 6 entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die wesentliche Änderung einer Nutzung.(3) Nutzungen, die keine Benutzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 WHG sind und für die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz keine Zulassungsfreiheit vorgesehen ist, bedürfen einer Gestattung durch die zuständige Wasserbehörde. Für die Erteilung der Gestattung gilt § 26 Abs. 2 bis 6 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die wesentliche Änderung einer Nutzung.

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