1Für die nach diesem Gesetz zu leistenden Ausgleichszahlungen gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 99 WHG und § 103 entsprechend. 2Die Kosten des Ausgleichsverfahrens fallen den Begünstigten nach dem Verhältnis ihres Vorteils zur Last. Für die nach diesem Gesetz zu leistenden Ausgleichszahlungen gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 99 WHG und § 103 entsprechend. Die Kosten des Ausgleichsverfahrens fallen den Begünstigten nach dem Verhältnis ihres Vorteils zur Last.
§ 104
SächsWGAusgleich (zu § 99 WHG)
Veränderungssperre, Enteignung, Entschädigung und Ausgleich
Stand 2025-07-10