1Eine Stauanlage darf nur mit wasserrechtlicher Genehmigung auf Dauer außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. 2Im Übrigen gilt § 12 entsprechend. Eine Stauanlage darf nur mit wasserrechtlicher Genehmigung auf Dauer außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Im Übrigen gilt § 12 entsprechend.
§ 20
SächsWGAußerbetriebsetzen einer Stauanlage
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2025-07-10