Jurafuchs

§ 20

SächsWG
Außerbetriebsetzen einer Stauanlage
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2025-07-10
1Eine Stauanlage darf nur mit wasserrechtlicher Genehmigung auf Dauer außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. 2Im Übrigen gilt § 12 entsprechend. Eine Stauanlage darf nur mit wasserrechtlicher Genehmigung auf Dauer außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Im Übrigen gilt § 12 entsprechend.

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