Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bodenflächen und Grundstücken haben gegen die bodenabtragende Wirkung des wild abfließenden Wassers geeignete Maßnahmen zu treffen.
§ 29
SächsWGRegelungen für den Wasserabfluss (zu § 37 WHG)
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2025-07-10