1Bei höherer Gewalt oder bei Störfällen, die zur Beeinträchtigung der Gewässer und ihrer Benutzungen führen können, kann die zuständige Wasserbehörde im Interesse des Wohls der Allgemeinheit Benutzungen vorübergehend beschränken oder untersagen oder Benutzungsbedingungenvorübergehend ändern. 2Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. Bei höherer Gewalt oder bei Störfällen, die zur Beeinträchtigung der Gewässer und ihrer Benutzungen führen können, kann die zuständige Wasserbehörde im Interesse des Wohls der Allgemeinheit Benutzungen vorübergehend beschränken oder untersagen oder Benutzungsbedingungenvorübergehend ändern. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
§ 13
SächsWGVorübergehende Beschränkungen von Benutzungen
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2025-07-10