Jurafuchs

§ 1

AufgZuordG M-V
Festsetzungsbehörden
Geschäftsbereich des Innenministeriums
Stand 2010-07-12
Die Aufgabe der Entschädigungsfestsetzung nach § 17 des Schutzbereichsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.

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