(1)
Mit der Übertragung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe nach den §§ 8 und 9 des Landesjugendhilfeorganisationsgesetzes auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf das Land Mecklenburg-Vorpommern über. Betroffen davon sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Übergangs beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern die fachlichen Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe gemäß § 8 Absatz 2 des Landesjugendhilfeorganisationsgesetzes wahrnehmen. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(2)
Für die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 sind die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.
die nach den Regelungen des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder am Tag vor dem Übergang bestehende Eingruppierung, die erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung sowie die bereits bis zum Übergang zurückgelegte Stufenlaufzeit durch den Übergang unberührt bleiben,
2.
in Fällen, in denen das zum Zeitpunkt des Übergangs maßgebliche monatliche Tabellenentgelt nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst einschließlich ständiger Entgeltbestandteile nach dem Tarifüberleitungsvertrag-VKA höher ist als das nach dem für das Land geltenden Tarifverträgen zu bestimmende monatliche Entgelt einschließlich ständiger Entgeltbestandteile nach dem Tarifüberleitungsvertrag der Länder, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine abschmelzende Zulage in Höhe der Differenz erhalten und in diese Zulage alle Erhöhungen des monatlichen Entgelts einschließlich ständiger Entgeltbestandteile gleich welchen Rechtsgrundes angerechnet werden,
3.
bei der Berechnung der nach § 34 Absatz 3 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder maßgeblichen Beschäftigungszeit die beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern am Tag vor dem Übergang errechneten Zeiten übernommen werden,
4.
bisherige einzelvertragliche Regelungen der Tarifbeschäftigten zur Inanspruchnahme von Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174, 1178) geändert worden ist, vom Land Mecklenburg-Vorpommern übernommen werden und
5.
im Übrigen die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder, sowie der Tarifverträge gelten, die diesen ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Mecklenburg-Vorpommern jeweils gilt, solange der Arbeitgeber hieran gebunden ist.