Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe werden die Aufgaben der Erteilung und der Entziehung der Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung, der örtlichen Prüfung, der Entgegennahme von Anzeigen und der Untersagung von Tätigkeiten nach den §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch übertragen. Für die von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe selbst getragenen Einrichtungen werden die Aufgaben nach Satz 1 vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen.
§ 20
AufgZuordG M-VJugendhilfe
Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Gesundheit
Stand 2010-07-12