Jurafuchs

§ 9

AufgZuordG M-V
Denkmalschutz
Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Stand 2010-07-12
Die Aufgaben der Erteilung von Bescheinigungen über Denkmale nach § 25 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 12, 247), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) geändert worden ist, werden den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den großen kreisangehörigen Städten übertragen.

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