Die Aufgaben der Genehmigung von Flächennutzungsplänen nach § 6 Absatz 1 des Baugesetzbuches der kreisangehörigen Gemeinden und Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuches einschließlich der Zweckverbände werden den Landkreisen übertragen.
§ 12
AufgZuordG M-VGenehmigung von Flächennutzungsplänen
Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung
Stand 2010-07-12