(1)
Folgende Aufgaben des Vollzuges nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, und dem Landeswasser- und Küstenschutzgesetz vom 24. März 2026 (GVOBl. M-V S. 230) sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Vorschriften werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen:
1.
für Gewässer erster Ordnung
a)
Zulassungen und Anordnungen nach § 19 des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes,
b)
Anzeigen und Maßnahmen für Anlagen nach den §§ 23 und 79 des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes, ohne wasserwirtschaftliche Anlagen in der Bau- und Unterhaltungslast des Landes,
c)
Entscheidungen über Abwassereinleitungen mit Ausnahme von Einleitungen in Küstengewässer einschließlich der Aufgaben nach den §§ 3, 5 Absatz 3 bis 5 und § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) für diese Einleitungen,
d)
Maßnahmen nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes für den Geltungsbereich der §§ 19 und 23 des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes und für die in Buchstabe c genannten Einleitungen,
2.
Küstenschutz bei Küstenschutzanlagen zweiter Ordnung,
3.
Zulassungen nach § 78 Absatz 2 und 5 und § 78a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich der Maßnahmen nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(2)
Die Aufgaben der Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, ausgenommen die Anordnung der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und von Altlasten sowie die Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Sanierung und der notwendigen Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen für Altlasten, werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.