Die Landesregierung oder die einzelnen obersten Landesbehörden haben den §§ 1, 4 bis 16, 18 und 20 widersprechende Rechtsverordnungen anzupassen oder aufzuheben.
§ 25
AufgZuordG M-VAnpassung von Rechtsverordnungen
Aufgabenarten, Ordnungswidrigkeiten, Anpassung von Rechtsverordnungen
Stand 2010-07-12