Die Aufgaben der Schulentwicklungsplanung nach § 107 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen.
§ 7
AufgZuordG M-VSchulentwicklungsplanung
Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Stand 2010-07-12