(1)
Die Aufgaben der Anhörung für Planfeststellungsverfahren nach § 6 Absatz 6 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes, nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes sowie nach § 15 Absatz 1 des Landesseilbahngesetzes werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen, soweit diese Verfahren Vorhaben betreffen, deren Träger eine kommunale Gebietskörperschaft ist oder an dem eine kommunale Gebietskörperschaft beteiligt ist.
(2)
Für vor dem 1. Januar 2024 eingereichte Pläne werden die Aufgaben der Anhörung für Planfeststellungsverfahren nach § 45 Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern von den Landkreisen und kreisfreien Städten fortgeführt, soweit diese Verfahren Vorhaben betreffen, deren Träger eine kommunale Gebietskörperschaft ist oder an dem eine kommunale Gebietskörperschaft beteiligt ist.